Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der

Rothenseer Treppen und Metallbau

 

 

A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen an die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Diensten oder von Zahlungen bedeutet unserseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

 

2. Angebote und Vertrag

Unsere Angebote sind frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

 

3. Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche

(1) Die Untersuchungs- und Rügefrist nach $ 377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. ln diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(3) ln allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Falle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Desgleichen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache auf Kosten unseres Vertragspartners anderweitig zu beschaffen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau dies wünscht.

 

4. Versand

(1) Transportmittel und Art der Versendung werden soweit nicht anders vereinbart von der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau vorgegeben.

(2) ln allen Versandpapieren (2.8. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Artikel- und Bestellnummer, Vertrags-Nummer, die Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten, das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden.

 

5. Gewichts- und Mengenermittlung

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und der Empfangsbefund maßgebend.

 

6. Abtretungsausschluss

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

 

7. Liefertermin, Rücktritt vom Vertrag

(1) Die vereinbarten L¡efertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.

(4) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten, Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

(5) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

(6) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

 

8. Gefahrübergang

Die Lieferung und der Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an die von uns bestimmte Anlieferungsstelle auszuführen. Die Gefahr geht über mit Übergabe der Lieferung an uns.

 

9. Erfüllung und Zahlung

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau.

(2) Abgesehen von schriftlich besonders vereinbarten Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Vertragspartners uns gegenüber eine prüfungsfähige, unseren Anforderungen entsprechende Rechnung und die vollständige und mängelfreie Erfüllung durch den Vertragspartner voraus.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen rein netto, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung und Übergabe mangelfreier Ware. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.

(4) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau.

 

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(2) Aufrechnungen des Vertragspartners uns gegenüber sind nur mit anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung des Vertragspartners zulässig.

 

11. Eigentumsübergang

Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über,

Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.

 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN Kaufrecht VClSG) sowie die Bestimmungen des internationalen Privatrechts (lPR) finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau

 

13. Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

 

B. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Verträge. Sind Verbraucher im Sinne des §13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der §305 ff. BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden oder ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten für alle laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich, das heißt mit schriftlicher Zustimmung der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufs- und Lieferbedingungen des anderen Vertragspartners verpflichten die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einsehbar im Internet unter: „http://www.rothenseertreppenbau.de/agb.htmbeziehungsweise im Aushang am Firmensitz der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau oder als PDF-Datei zum Download.

 

2. Angebot und Preise

Angebote der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau sind frei bleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird. Bei einem Auftragswert über 500,- Euro oder bei Neukundenaufträgen behalten wir uns das Recht vor, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu vereinbaren. Dies gilt auch für Aufträge mit materialintensiven Arbeiten oder solchen, die durch den Einkauf kostenintensiver Fremdleistungen zu realisieren sind. Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhung, Aufschläge und Abgaben als vereinbart.

 

3. Höhere Gewalt

Die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Nichtbelieferung mit Zulieferer Komponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen). In vorbenannten Fällen ist die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw., teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen, höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch:

- Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind

- Arbeiterausstände und Aussperrungen

- Inkrafttreten behördlicher Verordnungen

- Rohstoffmangel

- von der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Alle durch die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß $ 449 BGB. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware. Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich gelieferten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes, bezogen auf die gelieferte Ware. Die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau ist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, Das Rücktrittrecht besteht bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz des der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt nach $ 449 BGB sowie die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist.

 

5. Gefahrtragung und Versand

(1) Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer über. Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche Entgegennahme der Ware durch den Käufer nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den Käufer über, sobald die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau die Ware am vereinbarten Lieferort abgestellt hat. Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau verlassen hat.

(2) Im Falle eines durch den Kunden verursachten Liefer- oder Bauverzuges bzw. eines durch Zahlungsrückstand verursachten Liefer- oder Bauverzuges,  geht die Gefahrtragung auf den Käufer auch für durch Fremdfirmen gelieferte Ware über die durch die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau gelagert wird oder werden muss.

(3) Die durch Punkt 5.(2) anfallenden Kosten, etwa durch Beanspruchung von Lagerkapazitäten oder Konservierungsmaßnahmen, sind zu begleichen.

 

6. Gewährleistung

Mangelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau schriftlich mitzuteilen. Dem Empfang der Ware steht der Zeitpunkt der Lieferung der Ware an den vereinbarten Lieferort gleich, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben. Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware, auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-Tages-Frist, ein Mangel nicht feststellbar, dann ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung oder Empfang, den Mangel bei der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau anzuzeigen. Nach Ablauf vorstehender Fristen sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen. Gewährleistungsansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer die Ware bearbeitet oder verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt. Bei Vorliegen von Mängeln kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaliger Nachbesserung durch die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau nicht beseitigt werden kann bzw. die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau keine Ersatzlieferung vornehmen konnte. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware im Sinne Ziffer 5. oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.

 

7. Sicherheitsleistungen

Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen. Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von l0 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

 

8. Schadenersatz

Tritt der Käufer / Auftraggeber ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurück, stehen der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau die gesetzlichen Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalierter Schadenersatz von l5 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu. Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen, das der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

 

9. Haftung

Die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau haftet unbeschrankt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Für Fahrlässigkeit haftet die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. ln diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare Schäden) der Höhe nach auf 5.000,00 Euro pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind). Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau verursacht, haftet die Firma Rothenseer Treppen und Metallbau jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten.

 

10. Entgeltbedingungen

Zahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Im Fall des Verzuges stehen der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau Verzugszinsen in Höhe von I Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

 

11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Firma Rothenseer Treppen und Metallbau vereinbart. Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden.

 

12. salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge.

 

Stand: 12.12.2014